Frühstart-Rente
Das Bundesfinanzministerium hat am 22.07.2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung der Frühstartrente vorgelegt. Ziel ist es, die kapitalgedeckte Altersvorsorge in Deutschland zu stärken.
Mit der Einführung der Frühstartrente soll ein Vorhaben des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD umgesetzt werden, das im Rahmen der Reformmaßnahmen der Alterssicherung darauf ausgerichtet ist, die kapitalgedeckte Altersvorsorge weiter auszubauen und für breite Bevölkerungsschichten bereits früh im Leben zu verankern.
Die Eckpunkte des Vorhabens sind:
- Für jedes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, das mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet ist, soll vom 6. bis zum 18. Lebensjahr monatlich eine staatliche Frühstartrente-Förderung i. H. v. 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Dieses Depot kann von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei entsprechenden Anbietern eröffnet werden.
- Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, ist eine kollektive, von der Deutschen Bundesbank verwaltete Anlage am Kapitalmarkt in Form von global diversifizierten Aktien und Aktienfonds vorgesehen. Ein Anspruch aus der kollektiven Anlage (Förderbeträge und hierauf entfallende Erträge) soll bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden können. Nicht abgerufenen Mittel eines Geburtsjahrgangs einschließlich der hierauf entfallenden Erträge sollen an den Bundeshaushalt zurückfließen.
- Die Frühstartrente soll mit den Kindern des Geburtsjahrgangs 2020, d. h. den im Jahr 2026 Sechsjährigen, starten. Ab dem Jahr 2027 soll jährlich ein weiterer Geburtsjahrgang der Sechsjährigen einbezogen werden.
- Die Finanzierung der Frühstartrente soll aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Dadurch entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Es wird erwartet, dass der Betrag durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030 ansteigt.
- Die Auswahl der Anlageprodukte für die Frühstartrentenförderung soll im Rahmen der individuellen Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes beschränkt werden. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1 Prozent.
- Es ist vorgesehen, dass das auf diese Weise angesparte Kapital durch private Einzahlungen weiter aufgestockt werden kann. Diese privaten Einzahlungen sollen auf einen Betrag von 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sein.
- Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein.
- Die ausgezahlte Frühstartrente (d. h. die staatliche Förderung) soll nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören. Erträge und Wertsteigerungen der Anlagen sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase ebenso steuerfrei bleiben. In der Auszahlungsphase ist die volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nr. 5 EStG geplant.
Es ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren bis Jahresende 2026 abzuschließen.
